Im Oktober 2006 ist die überarbeitete VOB erschienen. Wesentliche Änderungen sind im Aufmass/Abrechnung von Leistungen, aber auch in der Ausführung vorgenommen worden.Die nachfolgenden Seiten erläutern einige geänderte Punkte.
Übermessungsgröße bei Aussparungen und Abrechnung von Leibungen nach VOB/C 2006
Abrechnungsregeln der ATV DIN 18363 Maler- und Lackiererarbeiten - Beschichtungen und ATV DIN 18366 Tapezierarbeiten.
Übermessungsgröße bei Aussparungen
Eine Aussparung in einer zu bearbeitenden Fläche stellt eine Unterbrechung des Arbeitsablaufs dar, d. h. jede Öffnung oder Nische behindert den kontinuirlichen Fortschritt der Ausführung einer Leistung. Das bedeutet, Aussparungen wie Öffnungen, Nischen etc. bis 2,5 m² Einzelgröße werden übermessen, bei über 2,5 m² Einzelgröße werden sie abgezogen.
Abrechnung von Leibungen
Die Übermessungsgröße bis 2,5 m² Einzelgröße gilt für Aussparungen, gleichgültig, ob eine Leibung behandelt wird oder nicht.Behandelte Leibungen bei Aussparungen unter 2,5 m² wurden bisher nicht gesondert gerechnet. Ausschreibungsunterlagen enthielten vielfach keine Angaben, ob oder in welchem Umfang "kleine" Leibungen von Aussparungen bis 2,5 m² zu bearbeiten waren.
Es gilt:
Jede behandelte bzw. teilweise bearbeitete Leibung, unabhängig von der jeweiligen Größe der Aussparung (z.B. Öffnung, Nische) ist gesondert zu vergüten. Nicht behandelte Leibungen bleiben unberücksichtigt.